Satzung

(Hinweis vom Säzzer: Es gibt nur eine richtige Schreibweise für „E-Mail“.)

Nach Beschluss Mitgliederversammlung vom 22.10.2021, eingetragen im Vereinsregister Kiel am 15.02.2022

Satzung des Fördervereins MS Stadt Kiel e.V.

 § 1 Name

Der Verein führt den Namen „Förderverein MS Stadt Kiel e.V.“ und hat seinen Sitz in Kiel. Er wurde am 26.Oktober 1983 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 3 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes. Der Verein als Eigentümer des Motorschiffes „Stadt Kiel“ hat sich zum Ziel gesetzt, das Schiff, das als technisches Kulturdenkmal in das Denkmalbuch des Landes Schleswig-Holstein eingetragen ist, als besonderes Exponat der Kieler Fördeschifffahrt zu betreuen und fahrfähig zu erhalten. Die Mitglieder warten das Schiff im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 § 4 Gemeinnützigkeit

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.

(2) Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Die Mitgliedschaft muss sowohl vom Mitglied als auch vom Verein schriftlich zu diesem Termin gekündigt werden.

(5) Der Ausschluss kann aus schwerwiegenden Gründen durch Antrag jedes Mitgliedes beim Ehrenrat eingeleitet und nach dessen Empfehlung durch die Mitgliederversammlung erfolgen, bei:

– grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,

– unehrenhaftem und unkameradschaftlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,

– Zahlungsrückstand auf der Basis von einem Jahresbeitrag.

(7) Vor der Empfehlung des Ehrenrates zum Ausschluss eines Mitgliedes an die Mitgliederversammlung hat dieser den bzw. die Betroffenen/Betroffene persönlich anzuhören. Dabei kann ein betroffenes Mitglied sich von einem anderen Mitglied begleiten lassen. Der Ehrenrat kann eine schriftliche Erklärung von den Beteiligten hierzu erbitten. Der Ehrenrat informiert die Mitgliederversammlung über den Antrag zum Ausschluss und empfiehlt mit Begründung den Ausschluss oder die Ablehnung des Antrages. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Empfehlung des Ehrenrates mit einfacher Mehrheit ab.

(8) Der Ehrenrat wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er setzt sich aus einem Vorstandsmitglied und vier Mitgliedern, die mdst. 16 Jahre alt sind und mdst. 3 Jahre Mitglied im Verein sind, zusammen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Ehrenrat und der Schifferrat.

 § 7 Stimmrecht/Wählbarkeit (1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Als Vorstandsmitglieder sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die dem Verein mindestens zwei Jahre angehören. Die Mitgliederversammlung kann dann ein Mitglied zur Wahl zulassen, das weniger als zwei, aber mindestens ein Jahr Mitglied im Verein ist, wenn sich kein Mitglied zur Wahl stellt, das mindestens zwei Jahre Mitglied ist.

 § 8 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

– den Verein in seinen Zielen zu unterstützen,

– die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten zu beachten,

– Beiträge pünktlich zu zahlen,

– das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 § 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich vom Vorstand mit einer Frist von (maximal) acht bis (minimal) drei Wochen (vor dem Termin) einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich und wird per eMail an Mitglieder mit eMail-Adresse oder postalisch an alle Mitglieder ohne eMail- Adresse verteilt. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Damit sich die Mitglieder intern absprechen und untereinander kommunizieren können, dürfen persönliche Daten unter Berücksichtigung des Datenschutzes vereinsintern verteilt werden. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Der Vorstand kann für Wahlvorschläge und Anträge zur Mitgliederversammlung eine Frist von wenigstens sieben Tagen zum Versammlungstermin setzen. Diese muss in dem Einberufungsschreiben bekannt gegeben werden. Nur wenn keine Wahlvorschläge termingerecht eingegangen sein, können Wahlvorschläge auch nach dem vorgegebenen Termin oder bei der Mitgliederversammlung erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung:

– beschließt über die Satzung mit Dreiviertelmehrheit

– wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren, im Wechsel:

in geraden Jahren werden gewählt, der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, und ein/eine

stellvertretende/r Vorsitzende/r ( 2. Stellvertreter/in);

in ungeraden Jahren werden gewählt ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r (1. Stellvertreter/in) und der/die Kassenwart/in.

– wählt die Kassenprüfer/innen mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren im Wechsel

– genehmigt den vom Vorstand vorgelegten Etat; entlastet den Vorstand.

– beschließt den Mitgliedsbeitrag

-wählt den Ehrenrat für die Dauer von zwei Jahren.

(3) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

– der/m Vorsitzenden

– der/m 1. Stellvertreter/in

– der/m 2. Stellvertreter/in

– der/m Schatzmeister/in

– der/m Schriftführer/in

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder können sich untereinander vertreten.

(4) Der Vorstand erfüllt die Zwecke der Satzung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erstellt einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 11 Schifferrat

(1) Der Schifferrat besteht aus Mitgliedern des Vereins, die vom Vorstand zu Beginn seiner Amtszeit benannt werden.

(2) Die Amtszeit des Schifferrates beträgt zwei Jahre, sie endet mit der Benennung eines neuen Schifferrates durch den Vorstand.

(3) Mitglieder des Schifferrates sind für folgende Bereiche als Bereichsfunktionsträger zuständig:

– Nautik/Schiffsführung

– Maschine Technik

– Bordelektrik

– Deck/Rettungsmittel

– Bordrestaurant

Falls erforderlich kann der Schifferrat um weitere Bereichsfunktionsträger ergänzt werden.

(4) Die Mitglieder des Schifferrates wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Zugleich benennt jedes Mitglied des Schifferrates aus seinem Bereich einen/eine Vertreter/in, der/die ebenfalls Mitglied im Schifferrat ist. Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Schifferrates ein.

(5) Aufgabe des Schifferrates ist es, die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Bereiches an Bord sicherzustellen und für die Besetzung aller Funktionen zu sorgen.

(6) Der Schifferrat soll dem Vorstand über den Zustand des Schiffes unterrichten und über den Umfang und die Notwendigkeit etwaiger Reparaturen oder Ersatzteilbeschaffung beraten.

(7) Mitglieder des Vorstandes können nur in Ausnahmefällen, wenn kein geeigneter Bereichsfunktionsträger zur Verfügung steht, Mitglieder des Schifferrates sein.

 § 12 Beauftragte

Der Vorstand kann für Aufgaben, die außerhalb des Vorstandes bzw. Schifferrates getätigt werden müssen, Beauftragte einsetzen, die im Geschäftsverteilungsplan mit aufgeführt werden.

 $ 13 Vereinsordnungen

Neben den Geschäftsordnungen für den Vorstand und die Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Vereinsordnungen für Verfahrensabläufe und Regeln erstellen.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins ist mindestens jährlich von jeweils zwei Kassenprüfern zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören.

 § 15 Ehrungen

Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes für besondere Verdienste und Leistungen um das Schiff sowie den Verein Ehrungen verleihen.

 § 16 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins und dem Verbleib des Schiffes, sowie der gemeinnütizgenVerwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

 § 17 Inkrafttreten

Dies Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. Oktober 2021 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Regelungen des BGB haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung.